07. Mai 2020

Gemeinsames Schreiben von IHK, HwK und BLV an das MBJS

Regelbetrieb an den Oberstufenzentren gemeinsam gestalten - Prüfungsabnahme von Gesellen- und Abschlussprüfungen sicherstellen

„Die Corona-Pandemie stellt die berufliche Bildung mit allen Beteiligten vor große Herausforderungen. Umso wichtiger ist es gerade in dieser Zeit, dass alle Beteiligten an einem Strang ziehen und gemeinsam nach Lösungen zur Meisterung der Herausforderungen suchen.“, stellt der BLV- Vorsitzende Thomas Pehle fest und weiter: „Umso wichtiger ist es, dass sich die Wirtschaftskammern, Lehrkräftevertreter und Politik zu einem gemeinsamen Handeln bekennen.“

Unabhängig von diesem Brief bleibt festzuhalten: Alle Lehrkräfte an den OSZ und deren Leitungen wollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten unseren Azubis einen regelgerechten Abschluss ermöglichen. Mit den nötigen Freiräumen in ihren Entscheidungen werden es die Beteiligten schaffen, dieses Schuljahr gut zu beenden und das Neue vorzubereiten. Die letzte Zeit hat erwiesen, dass die OSZ eigenständig und verantwortungsvoll arbeiten und das nötige Vertrauen in ihre Arbeit gerechtfertigt ist.

Folgende Schwerpunkte setzen die Unterzeichner:
Der Regelbetrieb an OSZ und die Prüfungsabnahme muss unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln auch für die Beruflichen Schulen sichergestellt werden.
Die OSZ gewährleisten Homeschooling in Kombination mit Präsenzphasen.
Die Wirtschaftskammern informieren die Auszubildungsbetriebe über die Verfahrensweise und fordern sie auf, für diese Art der Beschulung den Auszubildenden das erforderliche Zeitfenster für die Bearbeitung der Lerninhalte entweder am Arbeitsplatz im Betrieb oder für das Lernen zu Hause einzuräumen.
Für die Sicherung des Fachkräftenachwuchses in den brandenburgischen Wirtschaftsunternehmen ist es unabdingbar, dass die entsprechenden Gesellen- und Abschlussprüfungen im Sommer 2020 durchgeführt werden können.

Den gesamten Brief können Sie hier einsehen.

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Ausbildung/Prüfungshinweise in der CORONA-Krise auf den Seiten der IHK Cottbus
Sind die Berufsschulen geschlossen, besteht eine Ausbildungspflicht im Unternehmen.
Wenn die Berufsschulen Lernformate anbieten, die auch ohne die Anwesenheit in der Schule möglich sind, muss der Betrieb dem Azubi die Zeit einräumen, sich mit Hilfe dieser Formate den Lerninhalt anzueignen. Der zeitliche Umfang hierfür ist so zu bemessen, dass er dem Freistellungszeitraum für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz entspricht. Von der Zeit, die der Ausbilder dem Azubi zum Lernen einräumt, wird die Wegezeit vom Betrieb zur Berufsschule und zurück abgezogen.
Auch wenn die Berufsschule als Ersatz einen Online-Unterricht anbietet, darf der Auszubildende nicht einfach zu Hause bleiben. Die Entscheidung darüber, ob der Azubi am Online-Unterricht im Betrieb oder an anderer Stelle teilnimmt, trifft der Betrieb. Im Idealfall sollte dies in Abstimmung mit dem Azubi erfolgen. Grundsätzlich müssen Prüflinge sowohl den betrieblichen als auch den schulischen Lehrstoff beherrschen. Sofern dies nicht der Fall ist und die Berufsschule die fehlenden Lerninhalte nicht zur Verfügung stellt, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, diese selbst zu vermitteln oder mit Hilfe Dritter vermitteln zu lassen.

Link zum Nachlesen: kurzelinks.de/Berufsschule