Versicherungen

Allgemein: Sind sie der Ansicht, dass ein Versicherungsfall im beruflichen Zusammenhang bei Ihnen eintritt, nehmen Sie bitte mit unserer Geschäftsstelle Kontakt auf. In der Naviagationsleiste links finden Sie weitere Informationen.

 

Diensthaftpflicht

Die Diensthaftpflicht - eine wichtige Komponente unseres Mitgliedsprogrammes

Auch Beschäftigte im Öffentlichen Dienst so auch wir Lehrkräfte können Fehler machen – wer haftet dafür?

Im Normalfall haftet der Dienstherr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aber muss der Beschäftigte den Schaden bezahlen. Und das mit seinem Privatvermögen.

Wann kann es eng werden mit der Haftung?

Ob der Beschäftigte im Öffentlichen Dienst für einen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob er ihn leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat.

Vereinfacht bedeutet dies, dass der Bedienstete nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz persönlich haftbar gemacht werden kann. Bei leichter Fahrlässigkeit (die bei einem Schaden immer gegeben ist, denn ohne Fahrlässigkeit entsteht kein Schaden) tritt die sogenannte „Amtshaftung“ in Kraft. Diese besagt in Kurzform, dass der Dienstherr für Schäden an Dritten aufkommt und nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit das Geld vom Beamten oder Arbeitnehmer des Öffentlichen Dienst zurückfordern kann.

Gerade als Dienstanfänger ist das Risiko groß, denn junge Bedienstete haben zumeist noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Am Anfang der Karriere gibt es ja so viele andere Dinge, die einen beschäftigen...

Schlüsselversicherung

Dienstschlüssel abhanden gekommen? Der BLV tritt dafür ein.

Wir Lehrkräfte tragen nicht nur für unsere Azubis und SchülerInnen Verantwortung, sondern auch für unsere Dienstschlüssel. 

Jeder hat schon einmal die Situation erlebt, dass der eigene Schlüsselbund verlegt wurde. Da ist das Lehrerzimmer ja noch die gute Variante, aber vermutlich der größte Teil von uns hat seinen Schlüssel schon im Klassenzimmer liegen gelassen. Und dann ist die Panik groß, wenn der Schlüssel nicht mehr auffindbar ist. Der BLV hat für den Fall eine Schlüsselversicherung für seine Mitglieder im Programm. Für 50.000 Euro pro Schadensfall sind Sie abgesichert.

Rechtliche Grundätze

Lässt der Schulträger nach einem Schlüsselverlust aus Sicherheitsgründen sämtliche Schlösser der Schule auswechseln, dann trägt er zunächst nach der Zuständigkeitsverteilung des Schulgesetzes die entstehenden  Kosten. Der Schulträger kann aber über das Land der Lehrkraft bei grober Fahrlässigkleit oder Vorsatz in Rechnung stellen.

Zusammenfassung: Erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Lehrkraft in Haft genommen werden.

Natürlich lassen wir über unseren Rechtsschutz prüfen, ob Sie wirklich in Regress genommen werden können. Danach ist die Schlüsselversicherung für Sie da!

Daten-Rechtsschutz

Seit 2019 im Leistungsprogramm des BLV!

Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO ist nur schwer mit der schulischen Realität in Einklang zu bringen und hat bei uns Lehrkräften für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Täglich werden wir in Gesprächen im Kollegenkreis, in Weiterbildungen und durch die Medien mit angeblichen Konsequenzen konfrontiert, wenn wir gegen den Datenschutz verstoßen.

Und so machen wir uns Gedanken, welche dienstrechtlichen Konsequenzen drohen, wenn wir unwissentlich, fahrlässig oder grob fahrlässig gegen die DSGVO, das Brandenburgische Datenschutzgesetz oder Dienstanweisungen verstoßen. Wer trägt die Verantwortung?

Es ist leicht zu sagen, dass der Dienstherr verantwortlich ist. Aber wie würden Sie die Situation beurteilen, wenn ein (vermutlich) Geschädigter mit einem (angeblichen) Verstoß gegen den Datenschutz gegen Sie persönlich als Lehrkraft vorgeht? Und nehmen wir an, dass Sie in diesem Fall mit Ihrem privaten Notebook in ihrem Unterricht über das vom Landkreis eigene Schulnetzwerk gearbeitet haben. Man kann sich viele andere Situationen vorstellen, mit der wir Lehrkräfte im Bereich Datenschutz in Berührung kommen. Sind Sie in diesem Fällen privat oder das Land Brandenburg als Ihr Dienstherr oder der Landkreis, der die Technik stellt, verantwortlich?

Diese Fragen haben wir uns als Ihr Berufs- und Fachverband auch gestellt und keine richtige, juristisch wasserfeste Antwort gefunden.

Eben darum haben wir für unsere Mitglieder für die kommende Zeit einen weiteren Sicherheitsbaustein eingezogen, der Sie bei der Abwehr von berechtigten oder unberechtigten Ansprüchen schützt.

Uns war es wichtig, unabhängig von Ihrem privaten Rechtsschutz zu agieren, denn Dienst ist Dienst und privat ist privat. Dieser Baustein ergänzt die in Ihrer Mitgliedschaft enthaltene, bestehende Rechtsschutzvereinbarung unseres Verbandes.